Juli 2026
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wann dürfen Arbeitgeber eine AUB/eAUB anzweifeln?
Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB oder eAUB) haben Arbeitgeber tagtäglich zu tun. Dabei gibt es oftmals Konstellationen, in denen Zweifel bestehen, ob ein Beschäftigter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist – beispielsweise wenn eine Krankmeldung genau bis zum Ende einer Kündigungsfrist reicht, unmittelbar auf einen abgelehnten Urlaubsantrag folgt oder eine Bescheinigung ohne erkennbaren Arztkontakt über das Internet erworben wurde.
Grundsätzlich hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Unangreifbar ist sie aber nicht. Die Rechtsprechung hat mehrere Fallgruppen entwickelt, in denen Arbeitgeber die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit anzweifeln dürfen. Entscheidend ist hierfür stets eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt das wichtigste Beweismittel
Arbeitnehmer, die Entgeltfortzahlung verlangen, müssen grundsätzlich darlegen und beweisen, dass sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren. Dieser Nachweis wird regelmäßig durch eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt.
Ein bloßes Bestreiten oder ein allgemeiner Verdacht des Arbeitgebers reicht nicht aus, um eine AUB/eAUB zu erschüttern. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachweisen. Er muss dann insbesondere erläutern und beweisen, welche Beschwerden bestanden, wie sich diese auf seine Tätigkeit ausgewirkt haben und welche Untersuchungen oder Behandlungen erfolgt sind. Die bloße Angabe einer Diagnose oder eines sog. „ICD-10-Codes“ genügt regelmäßig nicht.
Wann ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert?
Besonders häufig beschäftigen sich die Arbeitsgerichte mit Krankmeldungen während einer Kündigungsfrist. Ernsthafte Zweifel an solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können dabei entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich auffällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt.
Krankmeldung rund um das Ende des Arbeitsverhältnisses
Das gilt sowohl nach einer Eigenkündigung als auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Gerichte gehen davon aus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Ende einer Krankschreibung für eine Erschütterung des Beweiswertes genügen kann, etwa wenn lediglich ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen liegt.
Ähnliches kann auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gelten. Das Arbeitsgericht Kassel sah zuletzt den Beweiswert als erschüttert an, weil ein Arbeitnehmer von der bevorstehenden Nichtverlängerung seines befristeten Arbeitsverhältnisses erfuhr und anschließend bis zum Vertragsende arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde.
Abgelehnter Urlaub und widersprüchliches Verhalten als Indizien
Auch eine Krankmeldung nach einem abgelehnten Urlaubswunsch kann Zweifel begründen. Das Arbeitsgericht Heilbronn befasste sich mit einem Arbeitnehmer, der sich in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils unmittelbar nach seinem Jahresurlaub krankgemeldet hatte. Im zweiten Jahr hatte er zuvor erfolglos eine Urlaubsverlängerung für genau diesen Zeitraum beantragt. Aufgrund dieses wiederkehrenden Ablaufs sah das Gericht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit als erschüttert an (ArbG Heilbronn, Urteil vom 27. März 2026, 7 Ca 314/25).
Weitere Indizien können die Rückgabe aller Arbeitsmittel, der unmittelbare Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber oder widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers sein. Freizeitaktivitäten während der Erkrankung genügen dagegen nicht ohne Weiteres. Sie werden erst relevant, wenn sie mit den behaupteten Beschwerden oder ärztlichen Anweisungen nicht vereinbar erscheinen.
Auffällige oder online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Auch Mängel der AUB/eAUB können Zweifel begründen, etwa eine unzulässige Rückdatierung oder eine ungewöhnlich lange Erstbescheinigung ohne nachvollziehbaren medizinischen Grund. Hierfür reicht jedoch nicht jeder formale Fehler aus. Der Mangel muss vielmehr die Zuverlässigkeit der ärztlichen Feststellung infrage stellen.
Heute immer öfter vorkommende telefonische Krankschreibungen und Feststellungen per Videosprechstunde sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Was gilt bei der eAUB?
Gesetzlich Versicherte
Für gesetzlich Versicherte gilt seit dem 01.01.2023 grundsätzlich das eAU-Verfahren. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer weiterhin unverzüglich mitteilen und rechtzeitig ärztlich feststellen lassen müssen.
Die Bescheinigung muss der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer im Regelfall jedoch nicht mehr selbst dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen bzw. einreichen. Stattdessen ruft der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse ab. Übermittelt werden insbesondere Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung und die Einordnung als Erst- oder Folgebescheinigung. Die Diagnose erhält der Arbeitgeber nicht. In der Praxis dauert es leider manchmal einige Tage, bis die Daten für Arbeitgeber abrufbar sind.
Bei gesetzlich Versicherten kann der Arbeitgeber regelmäßig keine zusätzliche Papierkopie verlangen. Das Gesetz hat die bisherige Vorlagepflicht durch die ärztliche Feststellung und den elektronischen Abruf ersetzt. Der Arbeitnehmer kann seine Papierbescheinigung aber selbstverständlich freiwillig vorlegen, etwa bei einer technischen Störung.
Privat Versicherte | Behandlung durch einen Privatarzt | Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt
Für privat versicherte Arbeitnehmer bleibt es dagegen beim bisherigen Verfahren. Sie müssen die ärztliche Bescheinigung weiterhin beim Arbeitgeber einreichen. Gleiches gilt im Übrigen grundsätzlich bei einer Behandlung durch einen Privatarzt sowie bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. Sonstige Minijobber in Unternehmen nehmen jedoch am eAU-Verfahren teil.
Was Arbeitgeber bei Zweifeln an einer AUB oder eAUB tun sollten
Arbeitgeber sollten zunächst die objektiven Umstände dokumentieren, wenn sie Zweifel an einer AUB/eAUB haben. Dazu gehören der zeitliche Ablauf, vorangegangene Gespräche, Urlaubsanträge, Kündigungen und mögliche Widersprüche im Verhalten des Arbeitnehmers. Ein allgemeiner Verdacht genügt nicht.
Bei gesetzlich Versicherten kann der Arbeitgeber unter Umständen verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt. Dies ist regelmäßig aber nur dann erfolgsversprechend, wenn die Stellungnahme innerhalb einer prognostizierten Arbeitsunfähigkeit auch eingeholt werden kann.
Bevor die Entgeltfortzahlung verweigert oder eine Abmahnung beziehungsweise Kündigung ausgesprochen wird, sollte der Sachverhalt rechtlich geprüft werden. Sieht ein Gericht den Beweiswert nicht als erschüttert an, bleibt der Zahlungsanspruch bestehen. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit oder eine bewusst irreführende Bescheinigung kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, mithin eine Kündigung berechtigen.
Fazit: AUB und eAUB rechtssicher prüfen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben eine hohe Indizwirkung. Konkrete und dokumentierbare Auffälligkeiten können ihren Beweiswert jedoch erschüttern.
Wir unterstützen Arbeitgeber bei der rechtssicheren Prüfung zweifelhafter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, bei Fragen zur Entgeltfortzahlung und bei der Bewertung möglicher arbeitsrechtlicher Maßnahmen.

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