September 2026

Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf: Was Verkäufer wissen müssen

Beim Unternehmenskauf besteht ein typisches Informationsgefälle zwischen Verkäufer und Käufer: Der Verkäufer kennt „sein“ Unternehmen, seine Stärken und Schwächen, während der Käufer auf die ihm erteilten Informationen angewiesen ist. Das Gesetz regelt die Frage, wann den Verkäufer eine gesetzliche Aufklärungspflicht trifft, nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung hat hierfür jedoch klare – und für Verkäufer teils einschneidende – Maßstäbe entwickelt.

Der Grundsatz: Caveat emptor und seine Grenzen

Ausgangspunkt ist der Grundsatz der informationellen Selbstverantwortung: Jede Vertragspartei ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, sich über den Kaufgegenstand zu informieren („caveat emptor“). Eine allgemeine Pflicht zur Weitergabe vorhandenen Wissens besteht nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Verkäufer ausnahmsweise verpflichtet ist, den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des Käufers vereiteln können und daher für dessen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden durfte.

Gesteigerte Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Unternehmenskauf

Für den Unternehmenskauf hat der BGH diese Grundsätze in einer Leitentscheidung vom 4. April 2001 (VIII ZR 32/00) verschärft: Wegen der wirtschaftlichen Tragweite des Geschäfts und der regelmäßig erschwerten Bewertung des Kaufobjekts durch den Käufer trifft den Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Der Käufer kann sich ein zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur anhand von Bilanzen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen und ergänzenden Auskünften des Verkäufers machen. Diese Abhängigkeit rechtfertigt es, an die Sorgfaltspflicht des Verkäufers einen strengen Maßstab anzulegen.

Konkret erstreckt sich die gesteigerte Aufklärungspflicht namentlich auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit des Unternehmens ernsthaft gefährden, insbesondere auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Verkäufer muss den Käufer auch ungefragt über gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft umfassend und wahrheitsgemäß unterrichten.

Fallgruppen der Aufklärungspflicht aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat Aufklärungspflichten in einer Reihe weiterer Fallkonstellationen bejaht. Eine Aufklärungspflicht besteht danach unter anderem beim Verschweigen erheblicher Verluste der Vorjahre, bei falschen Angaben über Umsatz oder Gewinn, bei Verschweigen eines unmittelbar vor Vertragsschluss eingetretenen erheblichen Umsatzrückgangs, beim Verschweigen von Steuerrückständen, erheblichen Lieferantenverbindlichkeiten oder Fehlbeträgen sowie beim Verlust eines wichtigen Kunden.

Grenzen und Modifikationen der Aufklärungspflicht und Due Diligence

Die Aufklärungspflicht ist nicht grenzenlos. Sie kann sich reduzieren, wenn der Käufer keine Schulden übernimmt und das Unternehmen in einen eigenen branchengleichen Betrieb eingliedern will. Zudem kann den Käufer eine Obliegenheit zu weiteren Nachfragen treffen, wenn er besonders geschäftsgewandt und sachkundig ist oder eine umfangreiche Due Diligence unter Hinziehung qualifizierter Berater durchgeführt hat. Eine Aufklärungspflicht entfällt ferner, wenn der Käufer ausdrücklich nach bestimmten Umständen fragt und der Verkäufer die Antwort ausdrücklich verweigert. Schließlich wird bei Vorliegen eines abschließenden Garantiekatalogs, Branchenkenntnissen des Käufers und durchgeführter Due Diligence vielfach eine stillschweigende Abbedingung fahrlässiger Aufklärungspflichten angenommen.

Haftungsfolgen: Warum Verkäufer beim Unternehmenskauf besonders vorsichtig sein müssen

Die Haftungsfolgen einer Aufklärungspflichtverletzung können gravierend sein. Es entsteht mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches Schuldverhältnis, dessen schuldhafte Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Praktisch besonders bedeutsam ist, dass vertragliche Haftungsbeschränkungen im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzungen gemäß § 276 Abs. 3 BGB nicht greifen. Der Verkäufer haftet dann unbeschränkt und langfristig – selbst wenn der Unternehmenskaufvertrag (SPA) ein detailliertes Gewährleistungsregime mit Haftungsobergrenzen und Shortfalls vorsieht.

Hinzu kommt eine besondere Beweislastverteilung: Wer vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Der Verkäufer trägt zudem die sekundäre Darlegungslast für die konkrete räumliche, zeitliche und inhaltliche Aufklärung des Käufers.

Fazit: Aufklärungspflichten sorgfältig dokumentieren

Die gesteigerte Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Unternehmenskauf ist ein Bereich, der sorgfältige Dokumentation und Beratung erfordert. Verkäufer sollten sich nicht darauf verlassen, dass vertragliche Haftungsbeschränkungen sie schützen, da diese bei vorsätzlicher Pflichtverletzung wirkungslos sind. Die praktische Empfehlung lautet: Im Zweifel lieber mehr offenlegen als verschweigen – und zwar so deutlich, dass der Käufer die Bedeutung der Information auch tatsächlich versteht.

advolon Rechtsanwälte unterstützen Verkäufer beim Unternehmenskauf dabei, aufklärungspflichtige Risiken rechtssicher einzuordnen, sauber zu dokumentieren und Haftungsrisiken im Unternehmenskaufvertrag wirksam zu begrenzen.

Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Unternehmskauf

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