Oktober 2021

BVerfG zwingt Finanzamt zu niedriger Verzinsung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 u.a.) darüber zu entscheiden, ob die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach der Abgabenordnung mit 6,0 % p.a. angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase für den Zeitraum ab 2014 verfassungswidrig ist.

Sachverhalt

Nach der AO sind Steuernachforderungen und -erstattungen – nach einer zinsfreien Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten – mit 0,5% für jeden Monat zu verzinsen. Dies entspricht einer jährlichen Verzinsung von immerhin 6,0%, ein Zinssatz, der gar nicht mehr in die heutige Zinslandschaft passt. Die Beschwerdeführer (zwei GmbHs) wendeten sich in ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen.

Entscheidung

Das BVerfG entschied, dass die Berechnung eines Zinssatzes von 0,5% p.m. bzw. 6,0% p.a. nicht mehr mit dem Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, und zwar für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014. Die Ungleichbehandlung solcher Steuerpflichtigen, deren Steuern nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit und damit mit Zinsen festgesetzt werden, gegenüber anderen Steuerpflichtigen, deren Steuern vor Ablauf der Karenzpflicht zinsfrei festgesetzt werden, sei für den vorgenannten Zeitraum verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Verzinsung diene der Abschöpfung von durch die spätere Steuerfestsetzung entstehende Liquiditätsvorteile. Dabei unterstelle der Gesetzgeber einen erlangten Zinsvorteil durch die längere Nutzungsmöglichkeit der Geldmittel bis zur Steuerfestsetzung, welchen es durch die Verzinsung auszugleichen gelte. Nach Ansicht des BVerfG ist aber die Verzinsung von 0,5% p.m. bzw. 6,0% p.a. Prozent nicht mehr in der Lage, den verfolgten Belastungszweck (Abschöpfung des Liquiditätsvorteils) realistisch darzustellen. Denn wegen der seit der Finanzkrise anhaltend niedrigen Zinsen ist ein zu erzielender Zinsvorteil in dieser Höhe „realitätsfern“ und die Verzinsung deshalb nicht mehr zu rechtfertigen.

 Praxishinweis

Die Entscheidung des BVerfG führt nicht dazu, dass sämtliche Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 neu zu berechnen sind. Die relevanten Vorschriften der AO wurden zwar für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2014 für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig ordnete das BVerfG jedoch die Fortgeltung dieser Vorschrift für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 an. Für diesen Zeitraum ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Erst für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 sind die Vorschriften unanwendbar. Der Gesetzgeber hat außerdem bis zum 31.07.2022 eine verfassungskonforme Neufassung der Verzinsungsregeln in der Abgabenordnung vorzunehmen.

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