November 2022

Durchgriffshaftung – Risiko für den GmbH-Gesellschafter

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der GmbH grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH scheidet regelmäßig aus. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, die zu einer Durchgriffshaftung auf einen GmbH-Gesellschafter führen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen sind allerdings sehr streng. Dabei gilt es zwischen der sogenannten „echten“ und der „unechten“ Durchgriffshaftung zu unterscheiden. Während die unechte Durchgriffshaftung aus einer Vereinbarung mit einem Gläubiger, wie in Form einer Bürgschaft, einer Garantie oder einem Schuldbeitritt resultiert, welche von den Gesellschaftern vertraglich getroffen wird, beruht die echte Durchgriffshaftung regelmäßig auf der Erfüllung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Gesellschafter gemäß § 826 BGB.

Echte Durchgriffshaftung:

Eine gesetzliche Regelung für die Durchgriffshaftung gibt es nicht. Es empfielt sich daher, einen Anwalt für Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen. Die Rechtsprechung hat die folgenden Voraussetzungen entwickelt, bei welchen eine Durchgriffshaftung einschlägig ist.

Vermögensvermischung:

Wenn die Vermögenssphären so vermischt sind, dass eine Differenzierung dazwischen nicht mehr möglich ist, können Teile des Vermögens des Gesellschafters haftungsmäßig dem Vermögen der Gesellschaft zugeordnet werden. Bei der Vermögensvermischung wird dem Gesellschafter vorgeworfen, dass er das Vermögen der Gesellschaft mit seinem eigenen derart vermengt hat, dass sich von außen nicht mehr erkennen lässt, was zum Gesellschaftsvermögen gehört und was dem Privatvermögen des Gesellschafters zuzuordnen ist.

Unterkapitalisierung:

Eine Unterkapitalisierung wird angenommen, wenn das Stammkapital einer GmbH bereits bei der Gründung derart niedrig angesetzt wird, dass es zu erwarten ist, dass ihr Gesellschaftszweck mit diesem Stammkapital nicht erreichbar ist. Diese Fallgruppe ist jedoch äußerst umstritten, da der Gesetzgeber mit der Einführung der UG eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelt hat, die bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Der Gesellschaftszweck der meisten Gesellschaften kann mit einem derart niedrigen Stammkapital regelmäßig nicht erreichbar sein.

Institutsmissbrauch:

Ein Institutsmissbrauch kann vorliegen, wenn Gesellschaft lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Gläubiger zu schädigen und dafür als Gesellschafter nur Strohmänner angegeben sind, während die Kontrolle über die Gesellschaft von Anderen ausgeübt wird.

Existenzvernichtender Eingriff:

Unter einem Existenzvernichtungseingriff wird verstanden, dass der Gesellschafter einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft soweit negativ beeinflusst, dass für die Gesellschaft keine Möglichkeit mehr besteht, ihre Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern noch zu erfüllen. Der BGH definierte in einem Urteil existenzvernichtende Eingriffe wie folgt: „Nach der Senatsrechtsprechung liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird.“

Fazit:

Der Umstand, dass für die Durchgriffshaftung keine gesetzliche Regelung besteht führt dazu, dass sich keine eindeutigen Aussagen treffen lassen, wann zur Haftung auf den Gesellschafter einer GmbH oder UG durchgegriffen wird. Jedoch ist bislang festzustellen, dass die Gerichte eine Durchgriffshaftung nur in besonderen Ausnahmesituationen angenommen haben.

Anwälte sitzen gemeinsam an Besprechungstisch

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