Mai 2026
Erbengemeinschaft verwalten: Wer darf entscheiden und wann müssen Miterben mitwirken?
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört dann nicht jedem Miterben einzeln. Vielmehr steht der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich zu.
Genau das führt in der Praxis häufig zu Streit. Häufig entstehen Probleme, wenn ein Miterbe eine Immobilie verkaufen möchte, ein anderer sie aber behalten will. Auch wenn einer der Miterben ein Gutachten einholen möchte, ein anderer dies aber für unnötig hält, kann es zu Streitigkeiten kommen. Gleichzeitig müssen Bankauskünfte eingeholt, laufende Kosten bezahlt und der Nachlass gesichert werden.
Für Miterben stellt sich daher vor allem eine Frage:
Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben
Der Nachlass wird grundsätzlich von allen Miterben gemeinsam verwaltet. Kein Miterbe darf also allein über den Nachlass bestimmen. Die Miterben müssen sich abstimmen und gemeinsam klären, wie mit dem Nachlass umgegangen wird.
Allerdings bedeutet gemeinschaftliche Verwaltung nicht, dass jeder Miterbe jede Maßnahme blockieren kann. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann ein Mehrheitsbeschluss genügen. Die Mehrheit richtet sich dabei nach den Erbquoten und nicht nach der Anzahl der Personen.
Was ist ordnungsgemäße Verwaltung in der Erbengemeinschaft?
Eine ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor, wenn eine Maßnahme aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Miterben sinnvoll ist. Entscheidend ist also nicht, was ein einzelner Miterbe persönlich möchte. Maßgeblich ist, was dem Nachlass objektiv dient. Dazu können zum Beispiel die Verwaltung eines Nachlasskontos oder die Wertermittlung einer Immobilie gehören.
Erbengemeinschaft mit Immobilie: Bewertung, Kosten und Mitwirkung
Besonders häufig befindet sich eine Immobilie im Nachlass. Dann muss zunächst geklärt werden, welchen Wert sie hat. Das ist wichtig für eine spätere Auseinandersetzung, für Verkaufsverhandlungen, für die Auszahlung einzelner Miterben oder für steuerliche Fragen.
Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Bewertung einer Nachlassimmobilie wird regelmäßig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein, wenn die Bewertung sachlich erforderlich ist. Ein Miterbe kann die Bewertung dann nicht ohne Grund verweigern.
Die Erbengemeinschaft sollte vorher festlegen, wer den Sachverständigen beauftragt und wie die Kosten bezahlt werden. Sinnvoll ist eine Zahlung direkt aus dem Nachlass, etwa über ein Nachlasskonto.
Immobilie in der Erbengemeinschaft verkaufen oder behalten?
Noch konfliktträchtiger ist die Frage, ob ein Makler beauftragt oder die Immobilie verkauft werden soll. Die Einholung einer Markteinschätzung oder die Vorbereitung eines möglichen Verkaufs kann regelmäßig der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen. Der endgültige Verkauf ist dagegen eine deutlich weitergehende Entscheidung.
In bestimmten Fällen kann auch der Verkauf eines Nachlassgegenstands zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Entscheidend ist, ob der Nachlass dadurch in seinem Gesamtcharakter wesentlich verändert wird. In der Praxis ist bei Immobilien dennoch Vorsicht geboten. Käufer, Notare und Banken verlangen häufig die Mitwirkung aller Miterben. Eine einvernehmliche Lösung ist daher oft der sicherere Weg.
Bankauskünfte und Vollmachten in der Erbengemeinschaft
Ein weiteres klassisches Problem betrifft Bankauskünfte. Nach dem Erbfall müssen Miterben oft klären, welche Konten bestanden, welche Guthaben vorhanden sind und ob vor oder nach dem Erbfall größere Bewegungen stattgefunden haben. Ein einzelner Miterbe kann grundsätzlich Auskunft über Nachlasskonten verlangen, wenn er seine Erbenstellung nachweist. Banken verlangen dafür regelmäßig einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Auskunft und Verfügung. Die bloße Auskunft über Kontostände ist etwas anderes als die Auszahlung, Umschichtung oder Auflösung eines Kontos. Für solche Verfügungen braucht es regelmäßig eine gemeinsame Legitimation oder eine wirksame Vollmacht. Die Miterben können einem Miterben oder einer dritten Person nämlich eine Vollmacht erteilen. Das ist oft sinnvoll, wenn eine Person die laufende Abwicklung übernehmen soll. Die Vollmacht sollte aber klar formuliert sein. Je ungenauer sie ist, desto größer ist später das Streitpotenzial.
Notfälle und Blockaden innerhalb der Erbgemeinschaft
In echten Notfällen darf ein Miterbe ausnahmsweise allein handeln. Das gilt aber nur für notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses. Die Anforderungen sind streng. Ein Alleingang ist nur gerechtfertigt, wenn schnelles Handeln erforderlich ist und eine vorherige Abstimmung den Nachlass gefährden würde. Bloße Ungeduld reicht nicht aus.
Verweigert ein Miterbe seine Mitwirkung, sollte zunächst geprüft werden, ob es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt. Ist dies der Fall, kann häufig ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. In anderen Fällen kann es notwendig sein, den blockierenden Miterben auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen.
Fazit: Erbengemeinschaft rechtssicher verwalten und Streit vermeiden
Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft verlangt klare Abstimmung und rechtliche Sorgfalt.
Zwar gilt der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Miterbe jede Maßnahme blockieren kann. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können häufig mit Mehrheit beschlossen werden. In echten Eilfällen darf ein einzelner Miterbe sogar allein handeln.
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