Januar 2022

FAQ: GmbH-Geschäftsführer – Abberufung, Amtsniederlegung, Kündigung

Wie ist die Entlassung eines Geschäftsführers vorzunehmen?

Für die wirksame Trennung der GmbH von einem Geschäftsführer ist die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung zur Beendigung seiner organschaftlichen Stellung als Vertreter der Gesellschaft und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages erforderlich.

 

Ist die Abberufung eines Geschäftsführers jederzeit möglich?

Im Grundsatz gilt, dass der Geschäftsführer jederzeit ohne wichtigen Grund durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden kann. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, hat bei dem Abberufungsbeschluss kein Stimmrecht, wenn für die Abberufung ein wichtiger Grund vorliegt. Die jederzeitige Abberufung eines Geschäftsführers kann durch einen Passus im Gesellschaftsvertrag dergestalt eingeschränkt werden, dass sie nur aus wichtigem Grund möglich ist. Mit der Abberufung als Organ ist jedoch nicht zugleich automatisch die Kündigung im Rahmen des Dienstverhältnisses verbunden; dieses ist separat zu beenden, es sei denn, im Dienstvertrag ist eine Klausel enthalten, dass die Abberufung als Geschäftsführer zugleich der Kündigung des Dienstvertrages entspricht. Kündigungsschutz kommt einem Geschäftsführer dabei nicht zu.

 

Was sind wichtige Gründe für die Abberufung des Geschäftsführers?

Als wichtiger Grund ist eine schwere Pflichtverletzung des Geschäftsführers oder seine Unfähigkeit zur Geschäftsführung anzusehen, die eine weitere Organstellung des Geschäftsführers für die Gesellschafter der GmbH unzumutbar macht. Auf ein Verschulden des Geschäftsführers kommt es dabei nicht an. Bei Gesellschaften, in welchen sämtliche Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, können Besonderheiten gelten, die die Abberufung erschweren können.

 

Was muss bei der Kündigung des Geschäftsführers beachtet werden?

Für die wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. Sodann ist von den Gesellschaftern die Kündigung zu erklären. Die Formerfordernisse für eine Kündigung sollten beachtet werden.

 

Wie kann der Geschäftsführer selbst „kündigen“?

Entsprechend der Entlassung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft muss auch der Geschäftsführer selbst sowohl seine organschaftliche Stellung als auch sein Anstellungsverhältnis beenden.

Seine organschaftliche Rolle beendete er auf gesellschaftlicher Ebene indem er die Niederlegung seines Amtes gegenüber den Gesellschaftern erklärt. Die Amtsniederlegung darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesellschaft vor einer drohenden Insolvenz steht.

Daneben muss der Geschäftsführer seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag kündigen. Die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages richtet sich nach den dort enthaltenen Regelungen bzw. nach dem Kündigungsrecht für Dienstverträge.

Amtsniederlegung und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages sollten zu Beweiszwecken schriftlich erklärt werden.

 

Kann der Geschäftsführer auch sein Amt niederlegen, wenn er der einzige Geschäftsführer ist?

Die GmbH muss im Rechtsverkehr ordnungsgemäß vertreten werden. Daher muss bei Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers Vorsorge getroffen werden, dass die Gesellschafterversammlung umgehend einen neuen Geschäftsführer bestellt. Wird die Gesellschaft neben dem kündigungswilligen Geschäftsführer von keinem weiteren Geschäftsführer vertreten, sollte dieser vor einer Amtsniederlegung die Gesellschafter informieren. Aus diesem Grund ist stets abzuwägen, ob eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung erklärt wird. Denn eine Amtsniederlegung, welche die Gesellschaft in Schwierigkeiten bringen, könnte zu Schadensersatzansprüchen zulasten des zurücktretenden Geschäftsführers führen.

 

Muss die Amtsniederlegung des Geschäftsführers ins Handelsregister eintragen werden?

Um nicht trotz Amtsniederlegung als Geschäftsführer gegenüber dem Rechtsverkehr zu gelten, muss die Beendigung umgehend im Handelsregister angemeldet werden.

Junge Frau mit verschränkten Armen, Amtsniederlegung

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