April 2026

Haftung des GmbH-Aufsichtsrats: Warum Passivität zur persönlichen Haftung führt

Viele GmbHs haben einen Aufsichtsrat – doch die Haftung des GmbH-Aufsichtsrats wird in der Praxis häufig unterschätzt. Das Gremium trifft sich ein paar Mal im Jahr, lässt sich berichten und verlässt sich im Übrigen auf die Geschäftsführung. Genau hier beginnt das Problem. Der GmbH-Aufsichtsrat ist kein bloß repräsentatives Organ. Wer dieses Amt übernimmt, trägt echte Überwachungs- und Prüfpflichten. Werden diese verletzt, droht persönliche Haftung. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschärft diesen Befund noch einmal deutlich:

Ein Aufsichtsrat darf sich nicht mit lückenhaften Informationen begnügen, sondern muss aktiv nachfragen und nötigenfalls eigene Nachforschungen anstellen.

Rechtsgrundlagen der Haftung des GmbH-Aufsichtsrats (§ 52 GmbHG): Warum das Aktienrecht auch für den GmbH-Aufsichtsrat Anwendung findet

Der Aufsichtsrat der GmbH ist im GmbH-Gesetz nur knapp geregelt. Zentrale Anknüpfungsnorm ist § 52 GmbHG. Diese Vorschrift verweist, soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt, auf zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes. Für die Praxis besonders wichtig sind die Verweise auf die Regelungen zur Einberufung und inneren Ordnung des Aufsichtsrats, zu seinen Aufgaben und Rechten, zur Prüfung des Jahresabschlusses, zur Verschwiegenheitspflicht sowie vor allem zur Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder. Damit unterliegt auch der GmbH-Aufsichtsrat grundsätzlich dem strengen Maßstab des „ordentlichen und gewissenhaften“ Organmitglieds.

Der GmbH-Aufsichtsrat darf nicht abwarten, sondern muss die Informationen einfordern, die er für eine ordnungsgemäße Überwachung braucht.

Kernaufgabe des GmbH-Aufsichtsrats: Überwachung der Geschäftsführung

Die originäre Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Kontrolle der Geschäftsführung. Diese Kontrolle erschöpft sich nicht darin, gelegentlich Zahlen zur Kenntnis zu nehmen. Der GmbH-Aufsichtsrat muss die Geschäftsführung auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit überwachen. Dazu gehört, dass er sich ein realistisches Bild von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft verschafft, wesentliche Risiken erkennt, strategische Fehlentwicklungen hinterfragt und bei erkennbaren Problemen einschreitet. Nach der neueren Rechtsprechung genügt es gerade nicht, unvollständige oder lückenhafte Berichte hinzunehmen. Fehlen wesentliche Informationen, muss der Aufsichtsrat aktiv nachfragen. Reicht das nicht aus, hat er weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen.

BGH-Rechtsprechung zur Haftung: Warum Untätigkeit gefährlich ist

Besonders deutlich hat der BGH dies in seinem Urteil vom 14.10.2025, Az. II ZR 78/24, hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung darf der GmbH-Aufsichtsrat eine unzureichende Berichterstattung nicht einfach akzeptieren. Er muss darauf hinwirken, die Informationen zu erhalten, die er für eine sinnvolle Überwachung benötigt. Der BGH betont außerdem, dass diese Überwachungspflicht selbst dann nicht entfällt, wenn die Gesellschaft ihre operative Tätigkeit weitgehend eingestellt hat. Die Entscheidung betrifft zwar eine Aktiengesellschaft. Die dort aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch auf den GmbH-Aufsichtsrat übertragen. Für die AG bedeutet das eine fortlaufende Berichtspflicht des Vorstands. Für die GmbH lässt sich daraus jedenfalls ableiten, dass ein Aufsichtsrat sich auch bei einer vermeintlich „ruhenden“ Gesellschaft nicht zurücklehnen darf. Das zentrale Signal der Entscheidung ist eindeutig: Passivität schützt nicht.

Wie entsteht Haftung beim GmbH-Aufsichtsrat? Typische Pflichtverletzungen

Die persönliche Haftung des GmbH-Aufsichtsrats setzt keine spektakulären Pflichtverletzungen voraus. In vielen Fällen entsteht sie gerade aus Unterlassen. Ein Aufsichtsratsmitglied haftet, wenn es seine Überwachungs-, Informations- oder Reaktionspflichten verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.

Typische Fälle sind:

  • Das ignorieren wirtschaftlicher Warnsignale,
  • Das ungeprüfte Billigen risikoreicher Maßnahmen,
  • Das Nichtunterbinden offensichtlicher Pflichtverletzungen der Geschäftsführung.

Der Maßstab ist objektiv. Entscheidend ist nicht, ob das Mitglied subjektiv „sein Bestes gegeben“ hat, sondern ob es sich so verhalten hat, wie es ein ordentliches und gewissenhaftes Aufsichtsratsmitglied hätte tun müssen.

Innenhaftung des GmbH-Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft

Der wichtigste Haftungsfall ist die Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst. Verletzt der Aufsichtsrat seine Pflichten und entsteht der GmbH dadurch ein Schaden, kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen.

Das betrifft etwa Fälle, in denen:

  • unzulässige Zahlungen,
  • wirtschaftlich nicht vertretbare Geschäfte
  • oder erhebliche Compliance-Defizite nicht erkannt oder nicht beanstandet wurden.

Dabei ist zu beachten, dass die Haftung grundsätzlich gesamtschuldnerisch ausgestaltet ist. Die Gesellschaft kann sich also an einzelne Mitglieder halten. Diese müssen sich dann intern auseinandersetzen, wer welchen Anteil zu tragen hat. Für das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist das ein erhebliches persönliches Risiko.

Informationspflichten: Warum der GmbH-Aufsichtsrat aktiv werden muss

Gerade hier liegt der eigentliche Brennpunkt der Haftung. Der GmbH-Aufsichtsrat darf sich nicht mit dem zufriedengeben, was ihm die Geschäftsführung freiwillig vorlegt. Aufgrund seiner Berichtsantragsrechte und Einsichtsrechte muss er von sich aus dafür sorgen, dass er ausreichend informiert ist.

Konkret kann er:

  • Berichte anfordern,
  • Bücher und Unterlagen einsehen,
  • einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit Prüfungen beauftragen
  • und externe Sachverständige hinzuziehen.

Wer trotz unklarer Lage untätig bleibt, verletzt seine Organpflichten. Der oft geäußerte Einwand, man habe eben nicht mehr Informationen gehabt, hilft dann nicht weiter, wenn gerade das Einholen weiterer Informationen zum Pflichtenkreis gehörte.

Haftung in der Krise: Verschärfte Pflichten des GmbH-Aufsichtsrats bei Insolvenz und Restrukturierung

Besonders scharf wird die Haftung in der Unternehmenskrise. Sobald Liquiditätsprobleme, Sanierungsbedarf oder eine drohende Insolvenz im Raum stehen, steigen die Anforderungen an den Aufsichtsrat erheblich. Dann genügt es nicht mehr, auf turnusmäßige Berichte zu warten. Vielmehr muss der Aufsichtsrat engmaschiger kontrollieren, zusätzliche Informationen einholen und die Geschäftsführung auf rechtzeitiges und rechtmäßiges Handeln drängen.

In der Praxis geht es hier oft um Fragen wie:

  • Ist die Gesellschaft noch zahlungsfähig,
  • bestehen Insolvenzantragspflichten,
  • werden riskante Zahlungen fortgesetzt,
  • sind Sanierungsannahmen tragfähig.

Je krisenhafter die Lage, desto höher die Anforderungen an die Kontrollintensität des Aufsichtsrats.

Fazit: Haftungsrisiken für den GmbH-Aufsichtsrat richtig einschätzen

Der GmbH-Aufsichtsrat ist rechtlich deutlich schärfer eingebunden, als viele Beteiligte annehmen. Wegen der Verweisungen des § 52 GmbHG greifen wesentliche Haftungs- und Sorgfaltsmaßstäbe des Aktienrechts auch in der GmbH. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung unterstreicht zudem, dass der Aufsichtsrat nicht passiv bleiben darf. Wer unzureichende Informationen hinnimmt, statt sie aktiv einzufordern, verletzt seine Pflichten. Kontrolle ist damit keine bloße Formalität. Sie ist eine persönliche Verantwortung mit echtem Haftungsrisiko.

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Aufsichtsratsstrukturen, der Prüfung von Pflichten und Reaktionsmöglichkeiten in Krisensituationen sowie bei der Bewertung und Minimierung persönlicher Haftungsrisiken von Aufsichtsratsmitgliedern.

Haftung GmbH Aufsichtsrat

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