Mai 2026

Rolle und Haftung des Sanierungsberaters in der Unternehmenskrise

Wann fehlerhafte Sanierungsgutachten teuer werden können

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, stellt sich häufig eine zentrale Frage: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor oder besteht noch eine realistische Sanierungschance?

Um diese Frage zu beantworten, werden häufig externe Sanierungsberater eingeschaltet. Sie sollen die wirtschaftliche Lage analysieren, Sanierungsmöglichkeiten bewerten und ein belastbares Sanierungsgutachten erstellen. In der Praxis kann es zu Problemen hinsichtlich der Sanierungsgutachten kommen. Sie genügen oftmals nicht den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen.

Mit der Frage, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, hat sich das OLG Bamberg mit Urteil vom 31.07.2023, Az. 2 U 38/22 genauer auseinandergesetzt.

Das Urteil konkretisiert die Haftung eines Sanierungsberaters wegen eines fehlerhaften Sanierungsgutachtens deutlich. Hieraus ergibt sich eine erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen, Geschäftsführer und Sanierungsberater.

Die Rolle des Sanierungsberaters in der Unternehmenskrise

Sanierungsberater werden typischerweise eingeschaltet, wenn Banken, Gesellschafter oder Geschäftsführung Klarheit über die Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens benötigen.

In der Praxis sollen sie insbesondere prüfen:

  • ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
  • ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint,
  • welche Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob frisches Kapital benötigt wird,
  • ob eine außergerichtliche Sanierung noch realistisch ist.

Häufig erfolgt die Begutachtung auf Grundlage des sogenannten „IDW S6“ Standards. Dieser Standard hat sich in der Restrukturierungs- und Finanzierungspraxis als maßgeblicher Rahmen für Sanierungsgutachten etabliert.

Das OLG Bamberg stellt klar, dass mit einer Beauftragung nach IDW S6 erhebliche Pflichten verbunden sind. Wer ein Sanierungsgutachten nach diesem Standard erstellt, übernimmt nicht lediglich eine wirtschaftliche Beratung, sondern muss auch insolvenzrechtlich relevante Risiken prüfen und deutlich kommunizieren.

Fehlerhaftes Sanierungsgutachten: Worum ging es in dem Verfahren vor dem OLG Bamberg?

Im entschiedenen Fall befand sich eine Unternehmensgruppe bereits seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Eine Bank verlangte deshalb ein externes Sanierungsgutachten nach dem IDW S6 Standard. Das Beratungsunternehmen kam in ihrem Gutachten auf den Schluss, dass für die Unternehmensgruppe eine positive Fortführungsprognose trotz erheblicher Liquiditätsprobleme besteht.

Später stellte sich jedoch heraus, dass tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag. Die Unternehmensgruppe wurde insolvent und der Insolvenzverwalter machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend.

Der Vorwurf lautete im Kern:

Der Sanierungsberater habe nicht ausreichend und nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf die bereits eingetretene Insolvenzreife hingewiesen. Dadurch sei die Insolvenzantragstellung verzögert worden.

Welche Pflichten treffen einen Sanierungsberater?

Das Urteil zeigt deutlich, dass Sanierungsberater weitreichende Prüfungs- und Hinweispflichten treffen können.

Besonders wichtig ist dabei die Frage der Insolvenzreife. Nach Auffassung des OLG Bamberg gehört es zu den Kernpflichten eines Gutachters nach IDW S6, frühzeitig festzustellen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Der Berater darf sich dabei nicht auf allgemeine Hinweise oder vorsichtige Formulierungen beschränken.

Insbesondere hat das Gericht betont, dass sobald eine Insolvenzreife erkannt wird, auch der Hinweis so deutlich erfolgen muss, dass die verantwortlichen Personen veranlasst werden, die erforderlichen insolvenzrechtlichen Maßnahmen einzuleiten.

Ein bloßer Hinweis auf „drohende Liquiditätsprobleme“ genügt danach nicht, wenn tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Sanierungsgutachten nach IDW S6: Was muss rechtlich belastbar geprüft werden?

Die Entscheidung macht deutlich, welche Anforderungen an ein professionelles Sanierungsgutachten gestellt werden.

Ein tragfähiges Gutachten muss insbesondere:

  • die wirtschaftliche Ausgangslage vollständig analysieren,
  • die Ursachen der Krise nachvollziehbar darstellen,
  • die Liquiditätssituation belastbar prüfen,
  • die Insolvenzreife rechtssicher bewerten,
  • realistische Sanierungsmaßnahmen enthalten,
  • eine nachvollziehbare Fortführungsprognose erstellen,
  • konkrete Annahmen und Risiken offenlegen.

Besonders kritisch sind unrealistische Fortführungsannahmen. Das Gericht beanstandete vor allem, dass trotz erheblicher Liquiditätsprobleme eine positive Fortführungsprognose erstellt wurde, obwohl wesentliche Finanzierungsmaßnahmen noch völlig offen waren.

Bedeutung der Haftung des Sanierungsberaters für Geschäftsführer

Die Entscheidung betrifft nicht nur Sanierungsberater, sondern auch Geschäftsführer unmittelbar. Geschäftsführer sind nämlich verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu überwachen und bei Krisenanzeichen die Insolvenzreife zu prüfen.

Das Gericht betont dabei ausdrücklich, dass die Verantwortung des Geschäftsführers nicht allein deshalb entfällt, weil externe Berater eingeschaltet werden.

Allerdings darf ein Geschäftsführer grundsätzlich auf die Fachkunde eines spezialisierten Sanierungsberaters vertrauen, wenn dieser ausdrücklich mit der Prüfung der Sanierungsfähigkeit und Insolvenzreife beauftragt wurde.

Im konkreten Fall nahm das Gericht dennoch ein Mitverschulden des Geschäftsführers von 50 Prozent an. Hintergrund war insbesondere, dass die wirtschaftlichen Probleme bereits über Jahre bestanden hatten und die Geschäftsleitung die Krise nicht ausreichend eigenständig aufgearbeitet hatte.

Haftungsbeschränkung beim Sanierungsberater: Wo liegen die Grenzen?

Besonders praxisrelevant sind die Aussagen des OLG Bamberg zur Haftungsbegrenzung.

Der Sanierungsberater hatte im vorliegenden Fall versucht, seine Haftung vertraglich auf grobe Fahrlässigkeit und einen Höchstbetrag von 1 Mio. Euro zu beschränken. Das Gericht erklärte diese Klausel jedoch für unwirksam. Der allgemeine Hinweis, keine Rechts- oder Steuerberatung zu erbringen, schützt den Sanierungsberater daher nicht automatisch vor der Haftung.

Begründet hat es seine Entscheidung folgendermaßen:

Wer als spezialisierter Sanierungsberater mit besonderer Fachkunde auftritt und ein Gutachten nach IDW S6 erstellt, nimmt ein besonderes Vertrauen in Anspruch. Deshalb könne die Haftung für zentrale Hauptpflichten nicht weitgehend ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung nähert die Haftung des Sanierungsberaters damit faktisch derjenigen von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern an.

Warum die Entscheidung zur Haftung bei Sanierungsgutachten praxisrelevant ist

Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Einzelfall hinaus.

In der Praxis werden Sanierungsgutachten häufig:

  • gegenüber Banken verwendet,
  • zur Vorbereitung von Restrukturierungen eingesetzt,
  • zur Vermeidung eines Insolvenzantrags herangezogen,
  • gegenüber Gesellschaftern oder Investoren präsentiert.

Sie sind maßgeblich für wichtige Entscheidungen, in welchen es um große Geldsummen geht. Ist das Sanierungsgutachten in solchen Fällen fehlerhaft oder zu optimistisch, können hieraus erhebliche Schäden entstehen.

Für Sanierungsberater bedeutet die Entscheidung insbesondere:

  • höhere Anforderungen an Dokumentation und Prüfung,
  • erhöhte Haftungsrisiken,
  • größere Bedeutung klarer Leistungsabgrenzungen,
  • strengere Anforderungen an Fortführungsprognosen.

Für Unternehmen und Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung:

  • Sanierungsgutachten müssen kritisch geprüft werden,
  • die Auswahl qualifizierter Berater ist entscheidend,
  • insolvenzrechtliche Risiken dürfen nicht verdrängt werden,
  • bloße Hoffnung ersetzt keine belastbare Sanierungsstrategie.

Fazit: Sanierungsberater haften bei unklaren oder fehlerhaften Gutachten

Das OLG Bamberg stärkt die Verantwortung von Sanierungsberatern deutlich.
Wer ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 erstellt, muss die Insolvenzreife sorgfältig prüfen und klar kommunizieren. Allgemeine Hinweise oder unklare Formulierungen genügen nicht.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Haftungsbeschränkungen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen schnell unwirksam sein können.

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Haftung des Sanierungsberaters bei Sanierungsgutachten

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