August 2025
Immobilien- und Gesellschaftsbeteiligungen für Minderjährige:
Was bei Schenkungen zu beachten ist
In der Praxis begegnen Berater zunehmend der Frage, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige Immobilien oder Gesellschaftsanteile erwerben dürfen – insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei sind eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen und Fallstricke zu beachten. Dieser Beitrag fasst die rechtlichen Grundlagen und aktuellen Entwicklungen kompakt zusammen.
Wer darf bei einer Schenkung an Minderjährige die Erklärung abgeben?
Minderjährige können grundsätzlich nicht allein über Immobilien oder Gesellschaftsanteile verfügen:
- Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB); ihre Erklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
- Kinder ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§§ 107–113 BGB) und benötigen für nachteilige oder nicht ausschließlich vorteilhafte Geschäfte die Einwilligung der Eltern.
- Bei fehlender Einwilligung hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung durch die Eltern ab (§ 108 BGB).
Die Eltern vertreten ihr Kind grundsätzlich gemeinsam (§ 1629 BGB). Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen vom Vertretungsrecht, insbesondere bei Schenkungen innerhalb der Familie.
In welchen Fällen dürfen Eltern ihr Kind bei der Schenkung nicht vertreten?
Eltern dürfen ihr Kind nicht vertreten, wenn ein Interessenkonflikt besteht. Das gilt z. B. dann, wenn:
- ein Elternteil selbst der Schenker ist (§ 181 BGB),
- ein Elternteil mit dem Schenker verheiratet oder verwandt ist (§ 1824 BGB),
- der Erwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind ist.
In solchen Fällen ist ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht zu bestellen (§ 1809 BGB).
Praxisbeispiel: Vater schenkt seinem Kind eine Immobilie. Die Mutter ist mit dem Vater verheiratet. Beide Eltern sind daher von der Vertretung ausgeschlossen – ein Ergänzungspfleger muss her.
Was ist ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft im Sinne der Schenkung an Minderjährige?
Ein Geschäft ist nur dann rechtlich vorteilhaft, wenn:
- es dem Kind ausschließlich Vorteile bringt,
- keine Verpflichtungen oder Haftungsrisiken entstehen.
Nicht zu berücksichtigen sind dabei rein wirtschaftliche Überlegungen oder mittelbare Nachteile.
Wann ist eine Schenkung rechtlich vorteilhaft?
- Schenkung von Alleineigentum an einem unvermieteten Grundstück.
- Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils ohne Nachschuss- oder Verlustpflichten (z. B. bei einer Einheits-GmbH & Co. KG).
Wann ist eine Schenkung nicht rechtlich vorteilhaft?
- Schenkung von Miteigentum an vermieteten Immobilien.
- Erwerb eines Anteils an einer OHG, GbR oder GmbH (wegen persönlicher Haftung oder Treuepflichten).
- Schenkungen mit Gegenleistungen, z. B. Pflegeverpflichtungen, Rückforderungsrechte, Nießbrauch, etc.
Wann ist eine familiengerichtliche Genehmigung für Schenkungen an Minderjährige erforderlich?
Unabhängig davon, ob ein Geschäft rechtlich vorteilhaft ist, bedarf es bei bestimmten Rechtsgeschäften einer Genehmigung des Familiengerichts:
- Grundstücksgeschäfte (§ 1850 BGB),
- erbrechtliche Vereinbarungen (§ 1851 BGB),
- Erwerb von Gesellschaftsanteilen (§ 1852 BGB),
- wiederkehrende Leistungen (§ 1853 BGB).
Diese Genehmigung ist ein Wirksamkeitserfordernis – eine Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister ohne vorherige Genehmigung heilt den Mangel nicht.
Achtung: Die Genehmigung muss dem Vertragspartner mitgeteilt werden (§ 1856 BGB). Ohne diese Mitteilung bleibt das Geschäft schwebend unwirksam.
Fazit für die Beratungspraxis: Schenkungen an Minderjährige rechtssicher gestalten
Bei der Übertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen auf Minderjährige sind folgende Punkte besonders zu beachten:
- ✓ Vertretung prüfen: Wer ist zur Abgabe der Willenserklärung befugt?
- ✓ Vorteilhaftigkeit prüfen: Ist das Geschäft ausschließlich rechtlich vorteilhaft?
- ✓ Genehmigungspflicht klären: Liegt ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach §§ 1850 ff. BGB vor?
- ✓ Ergänzungspfleger bestellen, wenn Eltern ausgeschlossen sind.
- ✓ Doppelvollmachten beim Notar empfehlen: für die Entgegennahme der Genehmigung und Mitteilung an den Vertragspartner.
Tipp für Praktiker: Vorsorglich sollte bei jeder Übertragung auf Minderjährige frühzeitig geprüft werden, ob eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist und ob ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Der Aufwand zu Beginn schützt vor späteren, mitunter irreparablen Fehlern bei der Eintragung ins Grundbuch oder Gesellschaftsregister.
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