Mai 2026

Kündigungsschutz nach Abberufung des Geschäftsführers: Wann greift das KSchG wieder?

Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass sie keinen Kündigungsschutz genießen. Schließlich sind sie Organ der Gesellschaft und nicht „normale“ Arbeitnehmer. Das ist grundsätzlich richtig – aber nicht in jeder Phase.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich: Nach der Abberufung als Geschäftsführer kann der allgemeine Kündigungsschutz wieder greifen.

Für Unternehmen wie auch für betroffene Führungskräfte ist das von großer praktischer Bedeutung.

Geschäftsführer – Organ oder Arbeitnehmer: Warum der rechtliche Status entscheidend ist

Rechtlich muss man zwei Dinge trennen:

  • die Bestellung zum Geschäftsführer (Organstellung)
  • und das zugrunde liegende Vertragsverhältnis (z. B. Arbeitsvertrag)

Solange jemand Geschäftsführer ist, gilt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Das bedeutet:
Der allgemeine Kündigungsschutz findet keine Anwendung.

Wird die Person jedoch als Geschäftsführer abberufen, stellt sich die Lage neu. Denn dann entfällt die Organstellung und damit unter Umständen auch der Sonderstatus.

Kündigungsschutz nach Abberufung des Geschäftsführers: Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?

In einem aktuellen Fall wurde ein als „Vice President“ beschäftigter Arbeitnehmer per Arbeitsvertrag ohne Anspruch auf eine dauerhafte Organstellung im Mai 2021 zum Geschäftsführer berufen. Anfang 2023 wurde er als Geschäftsführer jedoch wieder abberufen, jedoch nicht gekündigt. Nach seiner Abberufung suchte das Unternehmen zunächst mehrere Wochen vergeblich nach einer anderen Einsatzmöglichkeit. Erst danach wurde ihm gekündigt.

Das zuständige Landesarbeitsgericht stellte klar:
Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Betroffene kein Geschäftsführer mehr.
Damit galt der Ausschluss des Kündigungsschutzes nach § 14 KSchG nicht und das Kündigungsschutzgesetz war anwendbar.

Die Kündigung musste sich also an den strengen Maßstäben des Kündigungsschutzes messen lassen.

Warum der Geschäftsführerstatus nach der Abberufung nicht automatisch nachwirkt

Insoweit ist für die Praxis besonders wichtig:

Der Sonderstatus als Geschäftsführer wirkt nicht automatisch fort.

Wer nicht mehr Geschäftsführer ist, ist arbeitsrechtlich wieder wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln. Sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das gilt vor allem dann, wenn:

  • die Geschäftsführerrolle nur vorübergehend war,
  • kein Anspruch auf die Position bestand und
  • zwischen Abberufung und Kündigung Zeit vergeht.

 

Typische Praxisfälle bei Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern

Diese Konstellationen kommen häufig vor:

  • Arbeitnehmer werden nur für eine gewisse Zeit zum Geschäftsführer gemacht,
  • Führungskräfte übernehmen zusätzlich eine Organrolle,
  • Konzernmitarbeiter werden in Tochtergesellschaften als Geschäftsführer eingesetzt.

Wird die Organstellung beendet und besteht noch ein zugrundeliegendes Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitsvertrag wirksam aufgehoben wird, lebt der Kündigungsschutz wieder auf. Dabei ist zu beachten: Nach der Abberufung greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG nur, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob der ehemalige Geschäftsführer nach der Abberufung als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird und eine persönliche Abhängigkeit sowie Weisungsgebundenheit vorliegt.

Was Unternehmen bei Abberufung und Kündigung beachten sollten

Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen insbesondere:

  1. Verträge klar gestalten
    Ist die Geschäftsführerrolle Teil des Arbeitsvertrags oder getrennt geregelt?
  2. Abberufung und Kündigung zeitlich abstimmen
    Zeitliche Lücken können Kündigungsschutz auslösen.
  3. Interne Beförderungen sauber regeln
    Alte Arbeitsverträge müssen angepasst oder beendet werden.
  4. Vor Kündigungen prüfen
    Besteht noch eine Organstellung oder bereits wieder der Arbeitnehmerstatus?

Fazit: Kündigungsschutz für Geschäftsführer nach Abberufung richtig prüfen

Der Geschäftsführer ist kein „rechtlicher Sonderfall auf Lebenszeit“.
Mit der Abberufung kann der gesetzliche Kündigungsschutz wieder greifen.

Häufig entscheidet eine saubere Vertragsgestaltung darüber, ob eine Kündigung wirksam ist oder scheitert.

Gerade bei der Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern kommt es auf eine saubere rechtliche Einordnung an. advolon berät Unternehmen und Führungskräfte bei allen rechtlichen Fragen rund um Geschäftsführerstellung, Abberufung und Kündigung – von der Vertragsprüfung bis zur gerichtsfesten Umsetzung.

Abberufung eines Geschäftsführers und möglicher Kündigungsschutz

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