Mai 2026
Neue Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit im Fokus: Neue Entwicklungen durch die EU-Plattformrichtlinie
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung führt seit Jahren zu großen Unsicherheiten im Arbeits- und Sozialrecht. Für Unternehmen geht es dabei nicht nur um die richtige Vertragsgestaltung und deren Umsetzung. Im Zentrum stehen erhebliche finanzielle und auch strafrechtliche Risiken.
Mit der geplanten Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie bis spätestens zum 02.12.2026 und dem aktuellen Referentenentwurf zur „neuen Selbstständigkeit“ könnte sich die Rechtslage zumindest in Teilbereichen verändern. Ob dadurch mehr Rechtssicherheit entsteht, bleibt abzuwarten.
Selbstständig oder abhängig beschäftigt – warum die Abgrenzung so schwierig ist
Zentral ist die Unterscheidung auf zwei rechtlichen Ebenen. Die arbeitsrechtliche Beurteilung ist von der sozialrechtlichen Beurteilung zu trennen.
Arbeitsrechtlich geht es um die Frage:
Liegt ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vor?
Sozialrechtlich geht es um etwas anderes. Die Frage lautet:
Liegt eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vor oder eine nicht abhängige, also eine selbstständige Tätigkeit?
Diese Unterscheidung ist entscheidend.
Selbst, wenn arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, kann sozialrechtlich von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden, für die der Unternehmer dann Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.
Wann liegt eine abhängige Beschäftigung vor?
Eine (sozialrechtliche) abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn eine Person in persönlicher Abhängigkeit tätig wird.
Typische Merkmale sind:
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Unternehmens, und
- fehlendes eigenes Unternehmerrisiko.
Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit
Demgegenüber steht die selbstständige Tätigkeit. Hier prägen folgende Elemente das Bild:
- eigene Entscheidungsfreiheit,
- eigenes wirtschaftliches Risiko, und
- eigene Betriebsorganisation.
In der Praxis erfolgt für die Beurteilung, welches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, eine Gesamtwürdigung anhand vielfacher Kriterien.
Genau hier liegt das Problem: Es gibt keine eindeutigen Vorgaben. Die Kriterien sind offen formuliert und müssen im Einzelfall und in der Gesamtwürdigung bewertet werden. Gerade diese Unsicherheiten sind ein wesentlicher Grund dafür, dass das Risiko einer Scheinselbstständigkeit in der Praxis häufig nur schwer einschätzbar ist. Die Bewertung selbst unterliegt einem Beurteilungsermessen, so dass das behördliche oder gerichtliche Ergebnis oftmals nicht sicher vorhergesagt werden kann.
Scheinarbeitsverhältnisse: Wenn die Realität vom Vertrag abweicht
Von einem Scheinarbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Vertrag formal als selbstständig ausgestaltet ist (also etwa als freies Mitarbeiterverhältnis), die tatsächliche Durchführung aber einem Arbeitsverhältnis und auch einer abhängigen Beschäftigung entspricht.
Der Vertrag hilft in solchen Fällen also nicht weiter. Entscheidend ist allein, wie die Tätigkeit tatsächlich gelebt wird.
Gerade hierdurch entstehen erhebliche Risiken für Unternehmen.
Die größten Risiken für Unternehmen: Sozialversicherung und Strafrecht
Für Unternehmer bzw. Arbeitgeber liegt das Hauptproblem oftmals nicht in der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Mitarbeiterverhältnis vorliegt. Das Risiko eines zusätzlichen Arbeitsverhältnisses ist oft beherrschbar.
Das eigentliche Risiko liegt im Sozialversicherungsrecht.
Wird eine Tätigkeit rückwirkend als abhängige Beschäftigung eingestuft, drohen:
- Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Jahre,
- Zahlung von Säumniszuschlägen, und
- Übernahme des Arbeitnehmeranteils.
Hinzu kommt ein strafrechtliches Risiko.
Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, kann sich nach § 266a StGB strafbar machen. Diese Verantwortung trifft regelmäßig die Geschäftsleitung persönlich.
Statusfeststellungsverfahren: Instrument mit Grenzen
Um Klarheit zu schaffen, gibt es das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Dabei prüft die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Das Verfahren hat zwei Funktionen:
- rechtliche Einordnung eines konkreten Vertragsverhältnisses und
- Absicherung für die Zukunft.
Das Verfahren hilft aber nicht für rückwirkende Zeiträume. Wird etwa im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung festgestellt, dass über Jahre Sozialversicherungsbeiträge fehlerhaft nicht abgeführt werden, kann dieser Fehler nachträglich nicht ohne Schaden beseitigt werden.
Scheinselbstständigkeit: Typische Risikofälle in der Praxis
Bestimmte Konstellationen sind besonders anfällig für Fehlbewertungen.
Subunternehmer
Hier besteht oft eine enge Einbindung in betriebliche Abläufe des Auftraggebers. Wenn Subunternehmer, insbesondere 1-Mann/Frau-Unternehmen, dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig und in dessen Organisation eingebunden sind, ist das Risiko einer abhängigen Beschäftigung sehr hoch.
Berater und Freelancer
Gerade bei langfristigen Projekten verschwimmt die Grenze. Feste Arbeitszeiten, Nutzung der Infrastruktur und Einbindung in Teams können schnell zu einer Eingliederung führen.
Crowdworking und Plattformarbeit
Diese Modelle sind der Auslöser für die aktuelle EU-Regulierung. Plattformarbeit ist die Arbeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und von einer Einzelperson für die digitale Arbeitsplattform ausgeführt wird. Obwohl formal Selbstständigkeit vorliegt, besteht häufig eine faktische Steuerung durch Plattformen, etwa über Algorithmen oder Bewertungssysteme.
Flexible Arbeitsmodelle als zusätzlicher Risikofaktor
Moderne Arbeitsformen verstärken die Unsicherheit. Homeoffice, projektbezogene Arbeit und flexible Arbeitszeiten erschweren die Abgrenzung. Eine fehlende Anwesenheit im Betrieb spricht nicht automatisch für Selbstständigkeit. Auch bei freier Zeiteinteilung kann eine Eingliederung vorliegen, etwa durch enge Vorgaben oder feste Abläufe.
EU-Plattformrichtlinie (EU) 2024/2831 und „neue Selbstständigkeit“: Was auf Unternehmen zukommt
Die EU-Plattformrichtlinie und der Referentenentwurf zur „neuen Selbstständigkeit“ greifen die bestehenden Abgrenzungsprobleme für den Bereich der Plattformarbeit gezielt auf. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass insbesondere bei Plattformarbeit formale Selbstständigkeit und tatsächliche Abhängigkeit häufig auseinanderfallen.
Die Richtlinie verfolgt das Ziel, diese Konstellationen stärker zu regulieren. Kern ist die Einführung von gesetzlichen Vermutungsregeln. Liegen bestimmte Kriterien vor, soll künftig vermutet werden, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Der Auftraggeber müsste dann darlegen, dass tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit gegeben ist.
Der nationale Gesetzgeber plant ergänzend mit der „neuen Selbstständigkeit“ eine weitere Kategorie im Sozialrecht. Ziel ist es, bestimmte Formen moderner Erwerbstätigkeit rechtlich besser zu erfassen und mehr Planungssicherheit zu schaffen.
Im Ausblick ist mit einer stärkeren Regulierung zu rechnen. Die Anforderungen an die tatsächliche Selbstständigkeit werden steigen. Gleichzeitig dürfte die Kontrolle durch Sozialversicherungsträger intensiver werden.
Kurzfristig dürften die bestehenden rechtlichen Risiken bestehen bleiben. Mittelfristig muss mit einer weiteren Verschärfung der Anforderungen und einer Ausweitung der Prüfungen gerechnet werden.
Fazit: Scheinselbstständigkeit bleibt ein zentrales Risiko
Die Abgrenzung und richtige Einordnung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bleibt weiterhin eine sehr große rechtliche Herausforderung.
Das Risiko einer fehlerhaften Beurteilung führt zu erheblichen rechtlichen Risiken, insbesondere im Sozialversicherungs- und Strafrecht.
Scheinarbeitsverhältnisse und vermeintlich freie Beschäftigungsverhältnisse können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Das Statusfeststellungsverfahren kann helfen, Sachverhalte zutreffend zu beurteilen, ersetzt aber keine sorgfältige Gestaltung und Prüfung und wirkt nur in die Zukunft.
Wer mit freien Mitarbeitern arbeitet, muss die tatsächlichen Arbeitsabläufe im Blick behalten. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die gelebte Praxis.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Vertragsgestaltung einer Prüfung standhält oder ein Risiko der Scheinselbstständigkeit besteht, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Einordnung und Gestaltung Ihrer Beschäftigungsverhältnisse.

Interessante Beiträge zum Thema
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht | Data Protection Risk Manager (FOM Hochschule)
+49 821.65 05 340 | walling@advolon.de