April 2026
Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für die Gründung einer Gesellschaft?
Sobald die Entscheidung für die passende Rechtsform eines Unternehmens oder Start-ups getroffen ist, stellt sich im nächsten Schritt die Frage nach den Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft. Welche rechtlichen Anforderungen im Einzelnen zu beachten sind, hängt maßgeblich von der gewählten Gesellschaftsform ab. Die folgenden Ausführungen geben hierzu einen ersten Überblick. Einen allgemeinen Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen bei der Unternehmensgründung mit ihren Vor- und Nachteilen finden Sie in unserem gesonderten Beitrag.
Wie gründe ich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)?
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung einer GbR sind gering, sodass eine Gründung innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann. Diese sind:
- Mindestens 2 Personen (§ 705 Abs. 1 BGB)
- Ein gemeinsamen Zweck, der im Gesellschaftsvertrag festzuhalten ist (§ 705 Abs. 1 BGB), welcher zur Vermeidung einer OHG nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§ 705 BGB iVm. § 105 Abs. 1 HGB)
- Einen Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB), der zwar grds. formfrei und auch faktisch geschlossen werden kann. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass es ohne klare Regelungen später zu Streitigkeiten unter den Gesellschafter*innen führen kann
- Optionale Eintragung ins Gesellschaftsregister (§ 707a BGB) mit Name, Sitz, Angaben zu den Gesellschafter*innen und deren Vertretungsbefugnis sowie der Versicherung, dass keine vorherige Registrierung erfolgt ist
Darüber hinaus ist bei gewerblicher Tätigkeit gegebenenfalls noch eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO und die Anmeldung beim Finanzamt erforderlich.
Wie gründe ich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?
Die Gründung einer GmbH hat bereits höhere Anforderungen, wodurch die Gründung einen etwas längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Die Entstehung und die damit einhergehenden Haftungsbestimmungen erfolgen grundsätzlich erst nach Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Folgende Anforderungen sind bei der Gründung zu beachten:
- Bereits durch eine Person möglich (§ 1 GmbHG).
- Ein Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ist zwingend in notarieller Form zu errichten (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
- Dieser Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung bedarf folgender Punkte (§ 3 GmbHG)
- die Firma (folglich den Namen nach § 17 HGB) zwingend mit dem Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 4 GmbHG),
- den Sitz (§ 4a GmbHG),
- den Gegenstand (mit anderen Worten die Haupttätigkeit der Gesellschaft),
- den Betrag des Stammkapitals und im Falle der Sacheinlagen deren Nennwert (§ 5 GmbHG),
- sowie die Geschäftsanteile der Gesellschafter*innen.
- Das Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro (§ 5 GmbHG), wobei mindestens 12.500,00 Euro zum Zeitpunkt der Anmeldung eingezahlt werden müssen (§ 7 Abs. 2 GmbHG)
- Zwingende Bestellung der Geschäftsführer*innen (§ 8 Abs. 1 GmbHG)
- Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (§ 7 Abs. 1 GmbHG) mit dem Inhalt nach § 8 GmbHG
Darüber hinaus ist bei gewerblicher Tätigkeit ebenfalls noch eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich. Die GmbH wird mit Eintragung ins Handelsregister rechtsfähig.
Wie gründe ich eine Aktiengesellschaft (AG)?
Die AG hat mitunter die strengsten Anforderungen und Auflagen, da hier neben den Schutz der Gläubiger auch der Schutz der Anleger tritt. Folglich fällt die Gründung entsprechend umfangreich aus. Insoweit gilt es im Falle der einfachen Gründung Folgendes zu beachten:
- Nur 1 Person erforderlich (§ 2 AktG),
- Die Satzung ist zwingend in notarieller Form zu errichten (§ 23 Abs. 1 AktG),
- Aufgrund der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) müssen zwingend nachfolgende Punkte in der Satzung enthalten sein (§ 23 Abs. 2 AktG):
- Die Gründer (§ 28 AktG)
- Der Nennbetrag bzw. bei Stückaktien der Ausgabebetrag bzw. die Gattung und Übernahme je Gründer
- Der eingezahlte Betrag des Grundkapitals
- Die Firma (folglich den Namen § 17 HGB)
- Den Sitz (§ 5 AktG)
- Den Gegenstand, wobei bei Industrie- bzw. Handelsunternehmen die Erzeugnisse/ Waren näher anzugeben sind
- Die Höhe des Grundkapitals (§7 AktG)
- Die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bzw. Stückaktien (§ 8 AktG)
- Ob die Aktien auf Inhaber oder Namen ausgestellt werden
- Die Zahl der Vorstandsmitglieder oder wie diese bestimmt werden (§ 76 AktG)
- Die Form der Bekanntmachungen der AG (§ 23 Abs. 4 AktG)
- Den Mindestnennbetrag des Grundkapitals iHv. 50.000,00 Euro (§ 7 AktG)
- Eine notarielle Beurkundung der Bestellung des ersten Aufsichtsrates durch die Gründer (§ 30 Abs. 1 AktG)
- Bestellung des ersten Vorstands durch den ersten Aufsichtsrat (§ 30 Abs. 4 AktG)
- Erstellung eines Gründungsberichts der Gründer erforderlich (§ 32 AktG)
- Prüfung über den Hergang der Gründung durch den ersten Vorstand und Aufsichtsrat (§ 33 Abs. 1 AktG). Grundsätzlich ist die Erstellung eines Prüfberichts über den Hergang der Gründung durch einen Gründungsprüfer zusätzlich erforderlich (§ 33 AktG),
- Die Leistung der Einlagen ist vor Anmeldung erforderlich (§§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG)
- Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch den Vorstand und Aufsichtsrat in öffentlich beglaubigter Form (§ 36 Abs. 1 AktG).
Nach entsprechender Anmeldung erfolgt die Prüfung durch das Registergericht (§ 38 AktG). Mit Eintragung wird der AG Leben eingehaucht (§ 41 AktG).
Fazit: Voraussetzungen und Unterschiede bei der Gesellschaftsgründung
Die Gründung einer Gesellschaft erfordert zahlreiche Schritte. Eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung kann Verzögerungen vermeiden und Risiken minimieren. Insbesondere die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung bietet hier Gestaltungsspielräume, welche bei klarer Ausgestaltung späteren Konflikten zwischen den Gesellschafter*innen vorbeugen können und auch das unternehmerische Verhältnis gestalten und konkretisieren können.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Gründung einer Gesellschaft haben, wenden Sie sich an unsere erfahrenen Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht mit weiterer Expertise. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres individuellen jungen Unternehmens oder Start-ups.
