Juni 2020

Vollstreckungsschutz bei Corona-Soforthilfe

Gläubiger sog. Altforderungen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, können nicht im Wege der Forderungspfändung auf die Corona-Soforthilfe zugreifen.

LG Köln – Beschl. v. 23.04.2020 – Az. 39 T 57/20

FG Münster – Beschluss v. 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO)

Worum geht’s?

Der Gläubiger ist Steuerberater. Er verfügt über einen gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsbescheid über Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeit. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.06.2017 wurde der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber seiner Bank gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto des Schuldners wird als sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zur Sicherung des pfändungsfreien Grundguthabens des Schuldners geführt.

Am 27.03.2020 bewilligte das Land NRW zugunsten des Schuldners die Auszahlung einer einmaligen Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 €, welche am 02.04.2020 auf dem P-Konto des Schuldners gutgeschrieben wurde. Die kontoführende Bank verweigerte jedoch die Auszahlung desjenigen Guthabens, welches über den pfändungsfreien Sockelbetrag hinausgeht. Daraufhin beantragte der Schuldner am 07.04.2020 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto in Höhe von 9.000,00 € und die Freigabe des Geldbetrags zur Auszahlung. Mit Beschluss vom 08.04.2020 gab das Amtsgericht die Auszahlung des auf dem P-Konto eingegangenen Geldbetrags von 9.000,00 € in voller Höhe zur Auszahlung an den Schuldner frei und hob insoweit die Pfändung auf. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15.04.2020 zum Landgericht Köln blieb indes erfolglos.

Wie entschieden die Gerichte?

Geldbeträge, die einem Schuldner aus der Corona-Soforthilfe zufließen, sind zwar keine einmalige Sozialleistung, welche bereits kraft gesetzlicher Bestimmungen von der Pfändung ausgenommen ist, so dass Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 23.04.2020. Denn die Corona-Soforthilfe ist steuerlich wie Einkommen zu behandeln, womit sie sich von einer Sozialleistung unterscheidet. Dem Schuldner ist aber zur Vermeidung einer unangemessenen Härte die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Die Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe stellt insofern ein Pfändungshindernis dar. Die Corona-Soforthilfe ist eine zweckgebundene Geldleistung, welche ausschließlich dem Ziel dient, die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe seit dem 01.03.2020 abzufedern. Eine Tilgung von Altschulden aus der Zeit vor der Corona-Pandemie ist demgegenüber nicht Sinn der Corona-Soforthilfe, so dass sog. Altgläubiger bei einem diesbezüglichen Pfändungsversuch leer ausgehen.

Dieser Rechtsaufassung des LG Köln hat sich am 13.05.2020 jüngst auch das Finanzgericht Münster angeschlossen. Auch ein Finanzamt kann daher nicht im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf die einem P-Konto gutgeschriebene Corona-Soforthilfe zur Befriedigung steuerlicher Altschulden zugreifen (hierzu im Einzelnen FG Münster – Beschluss v. 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO).

Stilistische Darstellung des Corona-Virus

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